Unsere Leistungen im Rahmen der Privatinsolvenz

  1. Aufbereitung Ihrer Daten
  2. Speziell auf sie zugeschnittenes Beratungsgespräch
  3. Rechtliche Überprüfung Ihrer Situation
  4. Anschreiben der Gläubiger über die einzelnen Forderungshöhen
  5. Außergerichtlicher Einigungsversuch
  6. Bei Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches beginnt der nächste Leistungsabschnitt unsererseits. Dazu gehören eine ausführliche Beratung zur Verbraucherinsolvenz und die Durchführung des vollständigen Antragsverfahrens, bis das Gericht die Insolvenz eröffnet hat. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen immer zur Verfügung!

Unsere Kosten im Rahmen der Privatinsolvenz

Zur besseren Kostenkontrolle gelten feste Honorarsätze. Diese orientieren sich an den Gebühren die im Rahmen der Beratungshilfe für den Schuldner gegenüber der Staatskasse abgerechnet werden könnten, es fällt also eine Gebühr in Höhe von € 290,00 inkl. MwSt. an. Dieser Betrag erhöht sich bei mehr als 5, 10 und 15 Gläubigern (Firmen, Banken, natürliche Personen, die Geld von Ihnen bekommen) um jeweils € 135,00 auf maximal € 695,00. Das Erstberatungshonorar bitte gleich beim ersten Beratungsgespräch mitbringen:

Alle Kosten sind in Brutto angegeben! Weitere Gebühren fallen unsererseits garantiert nicht an.

  1. Erstberatung: € 50,00 (sollten Sie uns anschließend den Auftrag erteilen, fällt diese Gebühr weg)

Gläubigeranzahl außergerichtlicher
Schuldenvergleich
Insolvenzantrag
1-5 290 € 290 €
6-10 425 € 270 €
11-15 560 € 320 €
16-19 695 € 370 €
> 20 nach Vereinbarung nach Vereinbarung

So können Sie bezahlen!

  1. Um auch hier Ihre Belastung so gering wie möglich zu halten, räumen wir Ihnen die Möglichkeit der Ratenzahlung in maximal 3 Raten ein.  Frage Sie uns einfach danach!
  2. Oder Sie Fragen Ihre Bekannten oder Verwandten, ob Sie Ihnen das Geld zur Verfügung stellen, denn schließlich geben sie es ja für einen sehr löblichen Zweck – Ihre Schuldenfreiheit.
  3. Und zuletzt noch ein ganz wichtiger Punkt!! Beratungshilfescheine bei der Schuldnerberatung

Nun zu den weiteren Insolvenzkosten Da wären dann noch…..    Gerichtskosten (ca. 1500 Euro) Insolvenzverwalterkosten (ca. 1000 Euro)

Wichtig!! Wenn Sie die Kosten zu Punkt 1 nicht aufbringen können, stellt dies noch lange keinen Grund für eine Abweisung Ihres Insolvenzantrages dar, denn die Kosten zu Punkt 1 werden Ihnen auf Antrag gestundet. Das heißt im Klartext, dass diese Kosten während des Insolvenzverfahrens ruhen und erst nach den 6 Jahren als Raten an die Staatskasse abgestottert werden können, sofern Sie dann in der Lage sind diese zu begleichen. Wenn Sie während des Insolvenzverfahrens nicht über Ihre spezifische Pfändungsgrenze verdienen, so werden auch erst mal die Kosten zu Punkt 2 von der Staatskasse übernommen.

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