Ablauf der Privatinsolvenz

1. Versuch der außergerichtlichen Einigung

Zuerst muss der Schuldner mithilfe eines Schuldenbereinigungsplans versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung der Schulden zu einigen.

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Der Schuldner bedarf dafür einen spezialisierten Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle, denn nur diese sind berechtigt, ihm die für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nötige Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung auszustellen. Hier ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Im Schuldenbereinigungsplan werden alle Einnahmen und Ausgaben des Schuldners aufgelistet. Es wird festgehalten, wie und in welcher Höhe der Schuldner die offenen Verbindlichkeiten abbauen kann und will. Wird dieser Plan von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger nach Zustellung des Plans weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert.

Dieses Scheitern muß durch einen Rechtsanwalt oder einer anderen geeigneten Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO schriftlich bestätigt werden. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Gelingt aber eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Abwicklung folgt dann nach dem Schuldenbereinigungsplan. Dies ist der Königsweg bei der Schuldenbefreiung.

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungs-plans. Nimmt das Gericht eine solche Aussicht auf Erfolg an, wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie das Vermögensverzeichnis den Gläubigern zugestellt. Diese können nun innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen, § 307 InsO. Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich hier nicht nach deren Anzahl, sondern nach der Höhe und Anzahl der Forderungen.

Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird nun das Verfahren der Privatinsolvenz eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet. Das pfändbare Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten verwertet, also an die Gläubiger ausgegeben. Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt. Dieser verwaltet das Vermögen des Schuldners. Das eigentliche Insolvenzverfahren hat hier sein Ende.

Im Anschluss daran beginnt die sechsjährige Wohlverhaltensphase, welche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser schüttet Geld dann gemäß den in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger aus. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.

Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt.

Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

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